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   BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20   

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BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20 (https://dejure.org/2021,12218)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 WB 15.20 (https://dejure.org/2021,12218)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 (https://dejure.org/2021,12218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Antrag eines Dienstsoldaten auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Leitungsdienstpostens; Nichtbeachtung der Qualifikationskriterien der einzelnen Bewerber

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18).

    Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 39 ff.).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 ).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 15.20
    Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 3.18

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bestandskraft;

  • BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 41.16

    Auswahlentscheidung; Bedarfslage; Bedarfsträgerforderungen;

  • BVerwG, 28.09.2017 - 1 WB 44.16

    Konkurrentenstreit; Ausschluss von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren

  • BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 60.19

    Konkurrentenstreit um den Dienstposten eines Dezernatsleiters und

  • BVerwG, 12.09.2022 - 1 WB 37.22

    Zwangsvollstreckung betreffend das Unterlassen einer Entscheidung über die

    Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - wird abgelehnt.

    I Der Antragsteller betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - (juris).

    Ihm werde im neuen Auswahlverfahren die Erfüllung des Kriteriums Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung mit Leitungsbezug abgesprochen, obwohl ihm diese im Verfahren 1 WB 15.20 noch zuerkannt worden sei.

    Zwar liegt mit dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ein zu vollstreckender Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor.

    Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Rechtskraftwirkung des Bescheidungsbeschlusses vom 25. Februar 2021 (BVerwG 1 WB 15.20 ), weil darin von der Beibehaltung des Kandidatenfeldes der Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2020 nicht die Rede ist.

    Vielmehr wies der rechtskräftige Beschluss vom 25. Februar 2021 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer entsprechenden Forderung hin, führte aber aus, warum sie in dem ersten Auswahlverfahren nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verlangt war (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 48).

    Zum einen war der Ausschluss des Antragstellers aus dem Leistungsvergleich mit der Beigeladenen im Verfahren - 1 WB 15.20 - nicht damit begründet worden, dass der Antragsteller die hierauf bezogenen Anforderungen des damaligen Anforderungsprofils nicht erfüllte, sodass die seinem Antrag stattgebenden Entscheidung auch nicht entscheidungstragend auf Erwägungen zu diesem Kriterium gestützt ist.

  • BVerwG, 01.03.2023 - 1 WB 45.21

    Anerkennung eines dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruchs

    Der Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - hob die Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2020 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ist mit Beschluss vom 12. September 2022 abgelehnt worden (BVerwG 1 WB 37.22 ).

    Sie beruhe auf einer unzulässigen Verengung des Kandidatenfeldes durch das geänderte Anforderungsprofil und missachte bindende Vorgaben aus der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 -.

    Es kündigte unter dem 1. Februar 2023 an, die Auswahlentscheidung vom 14. Juli 2022 und die Versetzung der Beigeladenen auf den Dienstposten aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu einer Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in den Beschlüssen vom 6. November 2020 - 1 WDS-VR 10.20 -, vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - und vom 21. Dezember 2022 - 1 W-VR 18.22 - anzuweisen.

    aa) Die Änderungen des Anforderungsprofils durch die Aufnahme des zuvor nur wünschenswerten Kriteriums der ATN Pressestabsoffizier in den Kreis der zwingenden Kriterien, die Forderung nach einer hauptamtlichen Verwendung in der Presse- oder Informationsarbeit sowie die Forderung nach einem Leitungsbezug für die verlangte Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung stellen inhaltliche Änderungen der zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils dar, die den Kreis der in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Kandidaten verkleinern, insbesondere den Antragsteller aus dem Leistungsvergleich ausschließen, während ihm dies aus den im Beschluss vom 15. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ausgeführten Gründen, für das ursprüngliche Anforderungsprofil nicht entgegengehalten werden durfte.

  • BVerwG, 21.12.2022 - 1 W-VR 18.22

    Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten

    Der Beschluss des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - hob die Auswahlentscheidung vom 23. Januar 2020 sowie den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Sie beruhe auf einer unzulässigen Verengung des Kandidatenfeldes durch das geänderte Anforderungsprofil und missachte bindende Vorgaben aus der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 -.

    Ihm sei durch den Beschluss vom 25. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - bereits die Eignung für den Dienstposten bescheinigt worden.

    aaa) Die Änderungen des Anforderungsprofils durch die Aufnahme des zuvor nur wünschenswerten Kriteriums der ATN Pressestabsoffizier in den Kreis der zwingenden Kriterien, die Forderung nach einer hauptamtlichen Verwendung in der Presse- oder Informationsarbeit sowie die Forderung nach einem Leitungsbezug für die verlangte Verwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung stellen inhaltliche Änderungen der zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils dar, die den Kreis der in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Kandidaten verkleinern, insbesondere den Antragsteller aus dem Leistungsvergleich ausschließen, während ihm dies aus den im Beschluss vom 15. Februar 2021 - BVerwG 1 WB 15.20 - ausgeführten Gründen, für das ursprüngliche Anforderungsprofil nicht entgegengehalten werden durfte.

  • BVerwG, 15.04.2021 - 1 WB 16.20

    Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten

    Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 hat der Senat in von zwei weiteren Bewerbern geführten Parallelverfahren (BVerwG 1 WB 15.20 und BVerwG 1 WB 17.20 ) die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Januar 2020 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2020 aufgehoben und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Der Senat hat in den Parallelverfahren zwei dieser Kriterien beanstandet, nämlich die Forderung nach einer in einer dienstlichen Beurteilung attestierten außergewöhnlichen Eignung für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung und das Erfordernis einer Vorverwendung als Referent im Presse- und Informationsstab 2 des Bundesministeriums der Verteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - Rn. 46 ff. und - 1 WB 17.20 - Rn. 50 ff.).

    Ob der Antragsteller dieses Erfordernis erfüllt, ist nach den Maßstäben, die insbesondere im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 15.20 (dort Rn. 47 ff., insb. Rn. 51 f.) angelegt wurden, als offen einzuschätzen.

    In welchem Umfang der Antragsteller die Vertretung des Abteilungsleiters in einer dem Antragsteller des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 15.20 vergleichbaren Weise effektiv wahrgenommen hat, lässt sich der nur stichpunktartigen Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen.

  • BVerwG, 06.11.2020 - 1 WDS-VR 10.20

    Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten, Eilverfahren

    Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 15.20 anhängig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 15.20 ) Bezug genommen.

  • BVerwG, 10.12.2021 - 1 WB 34.21

    Erfolgreicher Konkurrentenstreit um eine A 16-Stelle

    Wie für ein in einer Stellenausschreibung enthaltenes Anforderungsprofil gilt auch für die in einem Planungsbogen niedergelegten Anforderungen des Dienstpostens, dass deren Inhalt durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist; interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 LS und Rn. 8 f.; siehe auch Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2022 - 6 A 2306/20

    Klagebefugnis; Umsetzungskonkurrenz; Förderlicher; Dienstposten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.2021 - 1 W-VR 7/21 -, ZBR 2022, 31 = juris Rn. 31, vom 25.2.2021 - 1 WB 15/20 -, juris Rn. 30, vom 26.11.2020 - 1 WB 8/20 -, juris Rn. 22 sowie vom 30.1.2014 - 1 WB 1/13 -, DokBer 2014, 163 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 9.7.2021 - 1 A 24/18 -, juris Rn. 56, 30.11.2017 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 62 und vom 29.6.2017 - 6 A 1615/15 -, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 9.6.2016 - 6 A 501/15 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 13.
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